Wir leben Metalle

Wir leben Metalle

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verbraucherinformationen und Allgemeine Geschäftsbedingungen der RohstoffHaus GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der RohstoffHaus GmbH, Ringstraße 31, 01468 Moritzburg Deutschland, Telefon: +49 176 5052 2929, office@rohstoffhaus.com, Geschäftsführer: Jens Luger und Heiko Groschwald (im Folgenden: RohstoffHaus) mit Kunden (im Folgenden: KUNDE), sofern nicht in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen RohstoffHaus und dem KUNDEN etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Diese AGB gelten jedoch nur dann, wenn der KUNDE keinen Sitz oder Geschäftsleitung in der Schweiz hat und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf, Verkauf und die Lagerung von Sondermetallen, Edelmetallen, Seltenen Erden und ähnlichen Rohstoffen (im Folgenden: ROHSTOFFE) ohne Rücksicht darauf, ob RohstoffHaus die ROHSTOFFE bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass RohstoffHaus im Einzelfall auf die Geltung der AGB erneut hinweisen müsste. (3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern und soweit RohstoffHaus ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, und ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der KUNDE im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und RohstoffHaus dem nicht ausdrücklich widerspricht. (4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des KUNDEN in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) mit ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben von diesen AGB unberührt. (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit es sich dabei um zwingende Bestimmungen handelt oder in den vorliegenden AGB nichts Abweichendes vereinbart oder die Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts ausdrücklich ausgeschlossen wurde. (6) RohstoffHaus lagert in Schweizer Zolllagern von Drittanbietern Bestände verschiedener ROHSTOFFE jeweils getrennt nach ROHSTOFFEN und dessen Form (z.B. Barren, Unzen, Granulat, Schwamm) in jeweils einem Vermengungsdepot. Der KUNDE erhält von RohstoffHaus die Möglichkeit Miteigentumsanteile (sog. labiles Miteigentum) am Bestand eines ROHSTOFFES zu erwerben. Den Rohstoff, dessen Form, dessen Feingehalt und dessen Gewicht bestimmt der Kaufvertrag zwischen RohstoffHaus und dem KUNDEN. RohstoffHaus bietet seinen KUNDEN für die bei RohstoffHaus erworbenen Miteigentumsanteile am Bestand des jeweiligen Rohstoffs die Möglichkeit, diese in Zolllagereinrichtungen von Drittanbietern in Sammelverwahrung in der Schweiz zu verwahren. Hinsichtlich der Bedingungen der Lagerung – darunter die Art und der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, die Art der Verwahrung, die anfallenden Verwahrungsgebühren – findet jeweils §§ 4 – 7 dieser AGB Anwendung. Mit dem Kaufvertrag verpflichtet und ermächtigt der KUNDE RohstoffHaus zur Sammelverwahrung und entsprechender Lagerung des Rohstoffbestands, an welchem der KUNDE Miteigentum erworben hat bei Drittanbietern in der Schweiz. RohstoffHaus nimmt dieses Angebot der Lagerung an.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) RohstoffHaus stellt dem KUNDEN ein Onlineshop zur Verfügung, mit dem der KUNDE ein Kauf an RohstoffHaus unterbreitet, von RohstoffHaus Miteigentumsanteile am Bestand eines ROHSTOFFS im Schweizer Zolllager zu erwerben. Der Kauf enthält Angaben zum ROHSTOFF, dessen Form, dessen Feingehalt, dessen Gewicht und dessen Kaufpreis pro angegebene Einheit. Ein Kauf kann auch den Erwerb von Miteigentumsanteilen an verschiedenen, separaten Rohstoffbeständen Miteigentumsanteile regeln (z.B. Miteigentumsanteil am Silberbestand Miteigentumsanteile am Platinbestand). Der Kauf des KUNDEN ist ein verbindlicher Kauf. Sofern sich aus dem Kauf nichts anderes ergibt, ist RohstoffHaus berechtigt, den Kauf innerhalb von zwei (2) Tagen nach seinem Zugang bei RohstoffHaus anzunehmen. RohstoffHaus ist nicht verpflichtet den Kauf anzunehmen. RohstoffHaus nimmt den Kauf nur an, wenn RohstoffHaus im Zeitpunkt des Zugangs des Kaufauftrags über ausreichend eigene Miteigentumsanteile am jeweiligen Bestand des ROHSTOFFS des Kaufauftrags verfügt, um den Kaufauftrag zu erfüllen. Nimmt RohstoffHaus den Kaufauftrag an, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt des Kaufauftrags zustande und RohstoffHaus schickt dem KUNDEN zur Bestätigung eine mehrwertsteuerlich konforme Rechnung über die vereinbarten Miteigentumsanteile. Nimmt RohstoffHaus den Kaufauftrag nicht an, kann RohstoffHaus mit dem KUNDEN in Verhandlung über die Details des bisherigen Kaufauftrags treten. Sofern RohstoffHaus einen Vorschlag über geänderte Bedingungen des ursprünglichen Kaufauftrags an den KUNDEN schickt, handelt es sich hierbei um ein freibleibendes und unverbindliches Angebot. Erst das Einverständnis des KUNDEN zu den geänderten Bedingungen des Kaufangebots gilt als neues Kaufangebot des KUNDEN. Es kommt erst ein Kaufvertrag zustande, wenn RohstoffHaus das neue Kaufangebot des KUNDEN annimmt. In diesem Fall schickt RohstoffHaus den KUNDEN eine mehrwertsteuerlich konforme Rechnung mit den Bedingungen des neuen Kaufangebots. (2) Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Verkauf der Miteigentumsanteile am Rohstoffbestand im Schweizer Zolllager nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 3bis das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer („MWSTG“) steuerbefreit erfolgt. Sollte die Schweizer Finanzverwaltung (Eidgenössische Steuerverwaltung, ESTV) wider Erwarten den Verkauf als steuerpflichtig behandeln, stellt der im Kaufangebot angegebene Kaufpreis ein Nettopreis dar, so dass der KUNDE zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer schuldet. (3) Angebote von RohstoffHaus sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn RohstoffHaus dem KUNDEN vorab oder im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung Werbematerial, Preislisten, Dokumentationen Produktlisten, (z.B. Zeichnungen, Kataloge, technische Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen RohstoffHaus Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Der KUNDE erhält eine Rechnung über die Höhe des für die Miteigentumsanteile am jeweiligen Bestand der ROHSTOFFE zu zahlendem Betrag. Der Rechnungsbetrag versteht sich als Nettobetrag und schließt weder schweizerische Mehrwertsteuer, deutsche Umsatzsteuer, noch Zölle, Versandkosten oder ähnliche Abgaben ein. Der KUNDE hat den vollständigen Rechnungsbetrag unter Angabe der Rechnungsnummer auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu überweisen. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und muss spätestens am zweiten Tag nach Rechnungsdatum bezahlt werden. (2) Geht keine Zahlung des KUNDEN auf dem Bankkonto von RohstoffHaus bis zum Ablauf des zweiten Tages nach dem Rechnungsdatum ein, steht RohstoffHaus ein Rücktrittsrecht zu.

§ 4 Lagerung

(1) Der KUNDE ermächtigt und verpflichtet RohstoffHaus, den Rohstoffbestand, an welchem der KUNDE Miteigentum erworben hat, bei Drittanbietern in der Schweiz zu lagern. (2) Der KUNDE nimmt zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass die ROHSTOFFE gattungsmässig in einem Sammelbestand verwahrt werden und die Verwahrung der ROHSTOFFE in Zollfreilagern in der Schweiz von Drittanbietern, im eigenen Namen der RohstoffHaus erfolgt. (3) Im Rahmen der Sammelverwahrung erwirbt der KUNDE in Anwendung von Art. 973a des schweizerischen Obligationenrechts (im Folgenden: OR) resp. Art. 484 OR labiles Miteigentum an dem Sammelbestand, proportional zur Menge der für ihn eingelagerten ROHSTOFFE. RohstoffHaus ist in diesem Rahmen zur Rückgabe einer gleichartigen vertretbaren Sache derselben Gattung berechtigt. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe individuell bestimmter ROHSTOFFE. (4) Der Kunde hat ein Aussonderungsrecht im Insolvenzfall von RohstoffHaus oder dem jeweiligen Dritteinlagerer. (5) Der KUNDE ermächtigt RohstoffHaus, die Miteigentümerschaft teilweise durch Ausreichung eines ROHSTOFFS, welcher dem Gewicht des im Lagerschein angegebenen Gewicht des Miteigentümers entspricht, an den Miteigentümer nach Maßgabe von § 7 dieser AGB auseinanderzusetzen. Von der Beschränkung des § 181 BGB wird RohstoffHaus insoweit befreit. RohstoffHaus ist nicht verpflichtet, die KUNDEN über eine teilweise Ausreichung zu informieren. (6) Für die Lagerung, Verwaltung und Versicherung erhält die RohstoffHaus vom KUNDEN eine Lagergebühr von monatlich 0,14 % von dem Wert der dem KUNDEN zugehörigen Bestände der jeweiligen ROHSTOFFE. Die Lagergebühr ist ein Nettobetrag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Wert des dem KUNDEN zugehörigen Bestands des ROHSTOFFS ermittelt sich aus dem Durchschnitt der Marktpreise der Abrechnungsperiode pro Kilogramm für den eingelagerten ROHSTOFF multipliziert mit dem erworbenen, in den Lagerscheinen des KUNDEN angegebenen Gewicht des ROHSTOFFS. Die Lagergebühr wird quartalsweise rückwirkend und Tag genau in Rechnung gestellt und ist sofort nach Zugang der Rechnung von dem KUNDEN zu zahlen. Die Lagerung beginnt mit Eigentumsübertragung gemäß § 5 dieser AGB. Entsprechend fällt für während des Quartals neu erworbene Miteigentumsanteile die Lagergebühr im Quartal nur anteilig an. Im Falle eines Rückverkaufes von ROHSTOFFEN an RohstoffHaus erfolgt eine Abrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Lagergebühren bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

§ 5 Besitzübergang und Eigentumserwerb

(1) Der Besitzübergang erfolgt ohne physische Übergabe im Sinne von Art. 924 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden: ZGB). Der KUNDE und RohstoffHaus vereinbaren mit Abschluss des KAUF- UND LAGERVERTRAGS einen Besitzvertrag, durch welchen der KUNDE selbständigen mittelbaren Besitz an den eingelagerten ROHSTOFFEN erwirbt, sobald sämtliche der folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (i) der KAUF- UND LAGERVERTRAG über die betreffenden ROHSTOFFE wurde abgeschlossen, und (ii) der Kaufpreis wurde vollständig bezahlt. Mit dem Besitzübergang geht das Eigentum an den ROHSTOFFEN auf den KUNDEN über.

§ 6 Pflichten der RohstoffHaus

(1) RohstoffHaus übermittelt dem KUNDEN nach erfolgter Eigentumsübertragung gemäß § 5 dieser AGB eine dahingehende Bestätigung. (2) Über die Verwahrung hinausgehende Verwaltungsdienstleistungen in Bezug auf die eingelagerten ROHSTOFFE werden weder von RohstoffHaus noch von der beauftragten Drittverwahrerin erbracht.

§ 7 Herausgabeanspruch des KUNDEN

(1) Der KUNDE kann jederzeit auf eigene Kosten die Herausgabe seiner eingelagerten ROHSTOFFE bei RohstoffHaus verlangen. Der Herausgabeanspruch des KUNDEN richtet sich ausschließlich gegen RohstoffHaus eine unmittelbare Geltendmachung gegenüber dem jeweiligen Drittlagerer ist ausgeschlossen. Das Aussonderungsrecht des KUNDEN gemäß § 4 Abs. 4 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Die Modalitäten der Herausgabe (Abholung oder Lieferung) werden zwischen den Parteien separat vereinbart. (2) Im Rahmen der Sammelverwahrung ist RohstoffHaus berechtigt, anstelle der ursprünglich eingelagerten ROHSTOFFE eine gleichwertige vertretbare Sache derselben Gattung zurückzugeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe individuell bestimmter ROHSTOFFE. (3) Allfällige für die Herausgabe der ROHSTOFFE oder damit verbundene Kosten bspw. für Versand, Versicherung, Verpackung, Steuern, Abgaben, Zölle und sonstige Aufwendungen gehen zu Lasten des KUNDEN und sind bei der Herausgabe der ROHSTOFFE fällig. (4) Der Auftrag zur Auslieferung und Versendung der ROHSTOFFE schließt die zollamtliche Abfertigung ein, soweit diese für die Auslieferung und Versendung erforderlich ist. Die hierbei entstehenden, tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten werden dem Auftraggeber als durchlaufende Posten in nachgewiesener Höhe ohne Aufschlag weiterbelastet.

§ 8 Rechnungsabschlüsse

(1) Der KUNDE erhält einmal jährlich auf Verlangen eine Aufstellung über seine Miteigentumsanteile an ROHSTOFFBESTÄNDEN im Schweizer Zolllager von RohstoffHaus sowie über gegebenenfalls offenstehende Rechnungsbeträge (im Rechnungsabschluss).
Folgenden:
(2) Der Rechnungsabschluss wird zu Beginn eines jeden neuen Jahres übersandt.
(3) Der KUNDE kann von RohstoffHaus gegen ein den Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigendes Entgelt Rechnungsabschlüsse in kürzeren Abständen verlangen.

§ 9 Rechnungsabschlüsse

(1) Der KUNDE erhält einmal jährlich auf Verlangen eine Aufstellung über seine Miteigentumsanteile an ROHSTOFFBESTÄNDEN im Schweizer Zolllager von RohstoffHaus sowie über gegebenenfalls offenstehende Rechnungsbeträge (im Rechnungsabschluss). Folgenden: (2) Der Rechnungsabschluss wird zu Beginn eines jeden neuen Jahres übersandt. (3) Der KUNDE kann von RohstoffHaus gegen ein den Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigendes Entgelt Rechnungsabschlüsse in kürzeren Abständen verlangen.

§ 10 Verkauf von ROHSTOFFEN durch den KUNDEN

(1) RohstoffHaus ist nicht verpflichtet, Miteigentumsanteile des KUNDEN am Bestand eines ROHSTOFFS in einem Schweizer Zolllager wieder anzukaufen oder aktiv beim Verkauf der Miteigentumsanteile am Bestand eines ROHSTOFFS in einem Schweizer Zolllager durch den KUNDEN mitzuwirken oder diesen zu unterstützen. (2) Für einen Ankauf von Miteigentumsanteilen am Bestand eines ROHSTOFFS des KUNDEN durch RohstoffHaus gelten die Bedingungen des Vertragsabschlusses gem. § 2 Abs. 1 dieser AGB entsprechend, wobei der KUNDE ein verbindliches Ankaufangebot unterbreitet. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Ankauf der Miteigentumsanteile am ROHSTOFFBESTAND im Schweizer Zolllager gem. Art. 23 Abs. 2 Nr. 3bis MWSTG steuerbefreit erfolgen kann. Sollte die ESTV wider Erwarten den Ankauf als steuerpflichtig behandeln, stellt der im Ankaufangebot angegebene Kaufpreis ein Bruttopreis dar, in dem die gesetzliche Mehrwertsteuer schon enthalten ist. Sofern RohstoffHaus die Miteigentumsanteile am Bestand eines ROHSTOFFS in einem Schweizer Zolllager des KUNDEN ankauft, ist RohstoffHaus berechtigt, fällige Lagergebühren des KUNDEN mit dem Kaufpreis zu verrechnen. (3) Im Falle eines Ankaufs von Miteigentumsanteilen am Bestand eines ROHSTOFFS des KUNDEN durch RohstoffHaus erfolgt die Besitzübertragung wiederum ohne physische Übergabe im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB. Die Parteien vereinbaren, dass der Besitz an den ROHSTOFFEN durch Einigung über den Besitzübergang (brevi manu traditio) im Zeitpunkt des Zustandekommens des Ankaufsvertrags auf RohstoffHaus übergeht. Mit dem Besitzübergang geht das Eigentum an den ROHSTOFFEN auf RohstoffHaus über. (4) RohstoffHaus weist darauf hin, dass die steuerliche Behandlung des ROHSTOFFVERKAUFS in den Verantwortungsbereich des KUNDEN fällt. Die Klärung der Frage, ob beim KUNDEN durch die Veräußerung ein steuerlicher Vorgang verwirklicht oder ausgelöst wird, obliegt diesem selbst. Der KUNDE ist gegebenenfalls selbst gegenüber den Finanzbehörden erklärungs- und abgabepflichtig. Sollte der KUNDE hierzu Fragen haben, ist er gehalten, seinen Steuerberater einzuschalten.

§ 11 Gewährleistung

Dem KUNDEN stehen bei Mängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

§ 12 Risikohinweise und Haftung

(1) RohstoffHaus schuldet dem KUNDEN keine Beratung im Hinblick auf den Ankauf von Miteigentumsanteilen am Bestand von ROHSTOFFEN. Jegliche Kaufentscheidung des KUNDEN hat dieser selbst zu verantworten. RohstoffHaus kann und wird dem KUNDEN keine verbindlichen Auskünfte über Preisentwicklungen, Handelbarkeit, Marktentwicklungen oder ähnliche wirtschaftliche Prognosen über die ROHSTOFFE erteilen. (2) ROHSTOFFE können erheblichen Preisschwankungen (sog. Volatilität) unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen können. RohstoffHaus hat keinen Einfluss auf diese Preisschwankungen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die ROHSTOFFE nur mit einem Verlust wieder veräußert werden können. RohstoffHaus übernimmt keinerlei Gewähr für künftige positive Marktpreisentwicklungen für die ROHSTOFFE und haftet nicht für Verluste des KUNDEN. Darüber hinaus besteht das Risiko von Währungsverlusten, sofern die ROHSTOFFE in Fremdwährungen gehandelt werden. (3) Es besteht ferner das Risiko, dass der Handel mit den jeweiligen ROHSTOFFEN vollständig zum Erliegen kommt und der KUNDE seine ROHSTOFFE nicht veräußern kann. RohstoffHaus übernimmt keinerlei Gewähr, Garantie oder Zusicherung, dass der KUNDE seine ROHSTOFFE wieder veräußern kann und wird nicht für dadurch entstehende Verluste haften. (4) RohstoffHaus handelt mit ROHSTOFFEN. RohstoffHaus erbringt keine Finanzdienstleistungen, führt keine Anlageberatung durch und ist auch nicht als Vermögensverwalter tätig. (5) Der KUNDE sichert RohstoffHaus gemäß § 8 dieser AGB zu, nur durch Herausgabe im Sinne von § 7 dieser AGB oder Rückkauf durch RohstoffHaus im Sinne von § 10 dieser AGB über die ihm zugehörigen Miteigentumsanteile an den ROHSTOFFEN zu verfügen. Der KUNDE haftet gegenüber RohstoffHaus für alle durch eine Verletzung der Zusicherung des vorherigen Satzes entstehenden Schäden. (6) RohstoffHaus haftet nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der RohstoffHaus, ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen, sowie (ii) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RohstoffHaus, ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen. (7) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RohstoffHaus begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung der RohstoffHaus für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. (8) Für den Fall eines Verlustes, einer Beschädigung oder einer Wertminderung von ROHSTOFFEN während Lagerung, Verwahrung, Umlagerung oder Transport (einschließlich behördlich angeordneter Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Zolllagerregime), ist die Haftung nicht bei der RohstoffHaus, sondern bei der Tradium GmbH (Lagerist und Großhändler) der Höhe nach zusätzlich beschränkt auf den Wert des betroffenen ROHSTOFFBESTANDANTEILS des KUNDEN im Zeitpunkt des Schadenseintritts. RohstoffHaus wird dem KUNDEN entsprechende Ansprüche gegen den Drittlagerer bzw. Versicherer auf Verlangen abtreten oder die Geltendmachung im eigenen Namen für Rechnung des KUNDEN unterstützen; der KUNDE ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. (9) Eine Haftung der RohstoffHaus für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist vorbehaltlich § 12 Abs. 6 und 7 dieser AGB ausgeschlossen. (10) Die RohstoffHaus haftet nicht für Wertentwicklungen, Marktpreisrisiken oder Renditeerwartungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten oder dem Rückverkauf von Miteigentumsanteilen am Bestand eines ROHSTOFFS. Ebenso haftet die RohstoffHaus nicht für steuerliche oder zollrechtliche Folgen auf Seiten des KUNDEN, soweit diese nicht auf einer von der RohstoffHaus zu vertretender Pflichtverletzung beruht. (11) Die RohstoffHaus haftet nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs der RohstoffHaus liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorismus, Pandemien sowie außergewöhnliche, nicht vorhersehbare hoheitliche Maßnahmen, sonstige behördliche Eingriffe, die zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Einschränkung der Lagerung, des Zugangs oder der Verfügbarkeit der ROHSTOFFE führen sowie schwerwiegende Betriebs- und IT-Störungen (einschließlich Cyberangriffe) bei der RohstoffHaus oder ihren Erfüllungsgehilfen. RohstoffHaus wird den KUNDEN über Beginn und voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt unverzüglich informieren. (12) Soweit die Haftungsbeschränkungen in § 12 dieser AGB zugunsten der RohstoffHaus gelten, gelten sie in gleicher Weise zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Erfüllungsgehilfen der RohstoffHaus.

§ 13 Kündigung des Lagervertrags

(1) RohstoffHaus und der KUNDE können den Lagervertrag jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. (2) Im Falle eines Rückverkaufes von Miteigentumsanteilen am Bestand eines ROHSTOFFS an RohstoffHaus endet der Lagervertrag prompt zum Datum des Eigentumsübergangs. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für RohstoffHaus insbesondere – aber nicht abschließend – dann vor, wenn a) der KUNDE sich mit der Begleichung der Lagergebühr länger als zwei (2) Wochen in Verzug befindet und trotz Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung des Lagervertrages nicht zahlt, b) der KUNDE zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. (4) Hält der KUNDE zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch Miteigentumsanteile am Bestand eines ROHSTOFFS, liefert RohstoffHaus ROHSTOFFE mit einem Gewicht, welches den Miteigentumsanteilen des KUNDEN am Bestand des ROHSTOFFS entspricht, unter den Voraussetzungen des § 7 dieser AGB an den KUNDEN aus. Hat der KUNDE die in § 7 dieser AGB genannten Kosten für die Herausgabe nicht bis zum Wirksamwerden der Kündigung bezahlt, ist RohstoffHaus berechtigt, den Lagervertrag fortzuführen und ein Zurückbehaltungsrecht an den Miteigentumsanteilen auszuüben, bis der KUNDE die eventuell noch ausstehenden und die durch die Fortführung des Lagervertrags entstehenden Kosten gegenüber RohstoffHaus ausgeglichen hat.

§ 14 Datenschutzerklärung

(1) Die im Rahmen des Vertragsabschlusses aufgenommenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) Datenschutzgrundverordnung (DSGO) und dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz Gesetz (TDDDG) von RohstoffHaus zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem KAUFVERTRAG sowie rechtlicher Pflichten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten können zum Zwecke etwaiger Bonitätsprüfungen auch an sorgfältig ausgesuchte Unternehmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO übermittelt werden. (2) Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. das mit der Lieferung beauftragte Beförderungsunternehmen, Drittlagerer und das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut. Der Umfang der Weitergabe der personenbezogenen Daten beschränkt sich hierbei auf das erforderliche Minimum. (3) Mit der Bekanntgabe der personenbezogenen Daten des KUNDEN an RohstoffHaus erklärt sich der KUNDE mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten entsprechend der vorgenannten Datenschutzerklärung einverstanden.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Auf Verträge, die auf Basis dieser AGB geschlossen wurden, inklusive ihres Abschlusses, ihrer Auslegung, Gültigkeit und Geltendmachung ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, mit Ausnahme der dinglichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den im Schweizer Zolllager gelagerten ROHSTOFFEN, insbesondere Eigentum, Miteigentum, Besitz- und Verwahrungsverhältnisse sowie der schuldrechtliche Rechtsfragen betreffend die Verwahrung (im Folgenden: DINGLICHE RECHTSFRAGEN UND RECHTSFRAGEN BETREFFEND DIE VERWAHRUNG). Für die DINGLICHE RECHTSFRAGEN UND RECHTSFRAGEN BETREFFEND DIE VERWAHRUNG ist das materielle Recht der Schweiz anwendbar. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den auf Basis dieser AGB geschlossenen Verträge ist der Sitz der RohstoffHaus in Moritzburg (Deutschland). RohstoffHaus ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch bei dem für den KUNDEN allgemein zuständigen Gericht geltend zu machen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des KAUFVERTRAGS ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB oder des KAUFVERTRAGS hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder teilweise unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Dasselbe gilt im Falle von Lücken. § 139 BGB findet keine Anwendung. (2) Der KUNDE ist nicht berechtigt, Ansprüche, die ihm aus dem KAUFVERTRAG gegenüber RohstoffHaus zustehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RohstoffHaus an Dritte abzutreten. (3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Im Falle von Widersprüchen, Abweichungen oder Auslegungszweifeln zwischen den Sprachfassungen ist diese Fassung maßgeblich und rechtlich verbindlich. Stand:08-2026